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SATZUNG des LoKey e.V.

beschlossen am 10.11.2025 in Erpolzheim

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „LoKey“.
2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Sitz und Verwaltungssitz des Vereins ist Bad Dürkheim (Rheinland-Pfalz).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 und Nr. 4 AO).
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  a) Förderung und Ausübung historisch inspirierter Kampfkünste mit sicheren Trainingswaffen (z. B. Schaumstoff-, Holz- oder Federstahltrainingsschwerter).
  b) Anleitung zu sicherem Freikampftraining sowie Vermittlung traditioneller europäischer Kampftechniken (z. B. HEMA) in Theorie und Praxis.
  c) Ausbildung in Showkampf, Bühnenchoreographie und Darstellungstechniken zur Förderung von Selbstvertrauen, Körperbewusstsein und Teamfähigkeit.
  d) Durchführung regelmäßiger Trainings, Workshops, Turniere, Aufführungen und gemeinsamer Aktivitäten.
  e) Förderung von Fairness, Disziplin, gegenseitigem Respekt und sozialem Lernen.
  f) Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendgruppen und kulturellen Einrichtungen zur Förderung sportlicher und sozialer Entwicklung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ideell oder finanziell, ohne aktiv mitzuwirken.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der Vorstand entscheidet über Aufnahmen und Ausschlüsse. Austritt ist mit dreimonatiger Frist zum Jahresende möglich. Ansprüche auf Vereinsvermögen bestehen nach Austritt nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung zu beachten.

§ 6 Ausschluss und Maßregelung

Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen Satzung, Anstand oder Sicherheit. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds.

§ 7 Einnahmen

Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring, Veranstaltungen und sonstige rechtmäßige Einnahmen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt und jährlich fällig. Bei Bankeinzug ist die Teilnahme verpflichtend, andernfalls kann ein Aufschlag erhoben werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand (§â€¯26 BGB) besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5 Der Vorstand bestellt eine/n Kassenwart/in, der/die für die Verwaltung der Vereinsfinanzen verantwortlich ist.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3 Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte, die den Verein mit Verpflichtungen von mehr als 250 € belasten oder eine Kreditaufnahme beinhalten, der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstands bedürfen.
4 Rechtsgeschäfte, die langfristige oder wiederkehrende finanzielle Verpflichtungen des Vereins begründen (z. B. Miet-, Leasing- oder Dienstleistungsverträge), bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, sofern der jährliche Verpflichtungsrahmen 1.000 € übersteigt.
5 Diese Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten nur im Innenverhältnis; im Außenverhältnis bleiben die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse nach §26 BGB unberührt.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Einladung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) mit zweiwöchiger Frist.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
5. Die Auflösung des Vereins ist gesondert in §â€¯17 geregelt.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 14 Versammlungsniederschrift

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mitglieder handeln auf eigene Gefahr.

§ 16 Aufwendungsersatz

Mitglieder und Funktionsträger haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen (§â€¯670 BGB).

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Auflösung ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

§ 18 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wähl jährlich einen Kassenprüfer.
2. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
3. Er/Sie prüft einmal jährlich die Kassenführung und berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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